Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Neuss – Pskow e.V.". Er hat seinen Sitz in Neuss.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter 57 VR 1473 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert alle Bemühungen in Neuss und Pskow, im Sinne der Völkerverständigung und des Friedens die bereits bestehenden Kontakte beider Städte zu intensivieren. Er verfolgt dabei das Ziel, auf den Gebieten Umweltschutz, Kultur, Sport, Bildungswesen, Sozial- und Gesundheitswesen die guten Beziehungen zwischen der Stadt Neuss und der Stadt Pskow zu fördern und weiter zu entwickeln.

Der Verein unterstützt insbesondere Kulturveranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Sportwettkämpfe, Austausche von Fachleuten und Gruppen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke und den Studenten- und Schüleraustausch.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz der notwendigen Auslagen ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung unterstützt.

2. Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Besonders verdiente Förderer können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn rückständige Beiträge von zwei Jahren anfallen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§6 Die Organe der Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, mindestens einmal als Jahreshauptversammlung, von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen ab Datum der Einladung durch persönliche Einladung schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Jahreshauptversammlung hat unter jeweiliger Bezugnahme auf die einzelnen Vorschriften dieser Satzung folgende regelmäßige Aufgaben:

a) Genehmigung der Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
g) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Satzungsänderung werden mit der Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

dem/der

1. Vorsitzenden,

dem/der

2. Vorsitzenden,

dem/der

Schatzmeister/in,

dem/der

Geschäftsführer/in.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die jeweilige 1.Vorsitzende, der/die jeweilige 2.Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

§9 Auflösung des Vereinss

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuss, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung erfolgte nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 20.März 2012 und wurde in das Vereinsregister auf dem Registerblatt 1473 beim Amtsgericht Neuss eingetragen. Sie trat am Tage nach der Eintragung, 17.10.2012, in Kraft.

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